Freitag, 26. April 2024
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Lebenspartnerschaftsgesetz: Was sich noch ändert

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Auch, wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz kommt: Alleine reicht es nicht, um gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren rechtlich gleichzustellen. Ohne Generalklausel muss jede Bestimmung, die für Ehepaare gilt, für Lebenspartner extra beschlossen werden – im österreichischen Gesetzesdschungel müssen so mehrere hundert Gesetze neu beschlossen werden.

Die Arbeiten dazu sind in Gang. Das Justizministerium hat die in seinem Bereich anfallenden Änderungen schon dem Entwurf für das Lebenspartnerschaftsgesetz angeschlossen. Das sind unter anderem der Eintritt ins Mietrecht oder Zeugen-Entschlagungsrecht im Strafprozess.

Im Sozialministerium will man neben der Hinterbliebenenpension oder der Ausgleichszulage auch diverse Bestimmungen im Opferfürsorge- oder Verbrechensopfergesetz ändern. Im Bundespflegegeldgesetz hält das Ministerium eine Änderung nicht für nötig, da darin nicht auf Ehegatten, sondern auf Angehörige abgestellt wird. Es werde davon ausgegangen, dass Lebenspartner unter den Begriff „Angehörige“ fallen, meint das Sozialministerium.

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Gesundheits- und Innenministerium wollen abwarten, bis das Lebenspartnerschaftsgesetz in der endgültigen Form vorliegt. Dann werde man „natürlich“ die nötigen Änderungen vornehmen, hieß es im Gesundheitsministerium. Das Innenministerium legt sich noch nicht fest, ob die Anpassungen an das Lebenspartnerschaftsgesetz vorzogen oder erst im Zuge der für 2009 geplanten Gesamt-Evaluierung des Fremdenrechts vorgenommen werden.

Das Finanzministerium arbeitete Ende der Woche noch an der Begutachtungs-Stellungnahme; die notwendigen Gesetzesänderungen seien der nächste Schritt, wurde mitgeteilt.

Sollten einzelne Regelungen nicht zeitgerecht angepasst werden, bleibt Betroffenen der Weg zum Verfassungsgerichtshof oder zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Darauf weist auch die Wirtschaftskammer in ihrer Begutachtungs-Stellungnahme hin: Es wäre „bei einer gesetzlich normierten Gleichstellung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich eine Differenzierung vorzunehmen, da diese – mit wenigen Ausnahmen – wohl einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung gleichkommen würde“.

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  • GGG.at Schwerpunkt:Alles über Eingetragene Partnerschaften und das Lebenspartnerschaftsgesetz

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