Samstag, 27. April 2024
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[Exklusiv] Partnerschafts-Gesetz lässt viel Handlungsspielraum zu

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Im Prinzip sauber, aber mit viel Interpretationsspielraum bei einigen Punkten – das ist ein Entwurf des Gesetzes zur Eingetragenen Partnerschaft (EPG), der GGG.at zugespielt wurde. So wird in den heiklen symbolischen Punkten jeweils auf ein anderes Gesetz verwiesen, bei den Rechten und Pflichten orientiert sich das Gesetz größtenteils an der Ehe.

Wenn man den Entwurf liest, kann man beim Schließen der Eingetragenen Partnerschaft zumindest keinen großen Unterschied zur Ehe feststellen. „Beide Partner müssen vor der Personenstandsbehörde ihre Willenserklärungen abgeben. Die Personenstandsbehörde protokolliert die Erklärungen der beiden persönlich und gleichzeitig anwesenden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, und lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.“, heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf. Einzig: Ob diese Behörde das Standesamt der Gemeinde oder eine Bezirkshauptmannschaft ist, „regelt das Personenstandsrecht“. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Innenministerium von Maria Fekter, und hier sträubt man sich seit Jahren gegen das Standesamt.

Ähnlich wird auch die Frage eines gemeinsamen Familiennamens geregelt: „Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.“, heißt es lapidar in § 7 des uns vorliegenden Entwurfs. Für den gemeinsamen Familiennamen wäre jemand anderer zuständig: „Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Nachnamen oder Doppelnamen zu führen, soll durch eine Änderung des Namensänderungsgesetzes eröffnet werden“, heißt es in den Erläuterungen. Womit wieder das Innenministerium ein Gesetz ändern muss.

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Außerdem regelt das EPG in § 8, Absatz 4, das Adoptionsverbot: „Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen“ heißt es in dem uns vorliegenden Dokument. Das gilt auch für Stiefkindadoptionen. „Eine Stiefkind- oder Paaradoption wäre darüber hinaus nach dem österreichischen Adoptionsrecht schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Konstellationen, bei denen das Kind zwei rechtliche Väter oder zwei rechtliche Mütter hat, nicht zulässt“, heißt es in den uns vorliegenden Erläuterungen dazu über die österreichische Rechtswirklichkeit. Gemeinsam mit der Einführung des EPG wird auch das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert. Dort soll es künftig heißen: „Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig“, womit eine Gesetzeslücke geschlossen wird, die Lesben bisher die Möglichkeit eröffnete, in Österreich künstlich befruchtet zu werden.

Wer seine Unabhängigkeit liebt, sollte sich eine Eingetragene Partnerschaft übrigens genau überlegen: In § 8 des GGG.at zugespielten Entwurfs sind die Partner „einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet“. Wobei die Erläuterungen den Gesetzestext wieder relativieren, da „manche dieser gesetzlichen Pflichten bis zu einem gewissen Grad ohnehin nicht zwingend“ seien. Für den Unterhalt und die Wohnmöglichkeit eines – eventuell nicht arbeitenden – Partners wäre der zweite Teil des Paares im Rahmen der Beistandspflicht allerdings schon verantwortlich.

Beendet wird die Eingetragene Partnerschaft übrigens durch den Tod eines der Partner, eine Auflösung – zum Beispiel, wenn einer der Partner zur EP gezwungen wurde oder es eine Scheinehe war – oder Scheidung. Hier orientiert sich das EG am Eherecht. So gibt es im uns zugespielten Entwurf auch die Scheidung wegen Verschuldens eines Partners, inklusive Unterhaltsverpflichtung. Beim Tod eines Partners kann der Hinterbliebene aufatmen: Denn auch im Erbrecht sollen Eingetragene Partner Ehepaaren gleichgestellt werden.

Inwieweit der uns zugespielte Entwurf mit der endgültigen Fassung des Gesetzes übereinstimmt, kann nicht zuverlässig gesagt werden – viel Zeit für Änderungen bleibt aber nicht: in zwei Wochen soll der Ministerrat das Gesetz schon beschließen, damit es pünktlich am 1. Jänner 2010 in Kraft treten kann.

Links zum Thema

  • GGG.at Thema: Eingetragene Partnerschaft in Österreich
  • GGG.at Thema: Aktuelle Nachrichten zur Eingetragenen Partnerschaft in Österreich

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