Freitag, 26. April 2024
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Eingetragene Partnerschaft teilweise verfassungswidrig?

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Das Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft in Österreich könnte in einigen Punkten gleichheitswidrig sein. Davon geht Barbara Beclin, Assistenzprofessorin am Juridicum der Universität Wien, aus.

Zwar sind Eingetragene Partnerschaft und Zivilehe inhaltlich fast gleich, die „äußerlichen Vorschriften“ könnten laut Beclin aber ein Fall fürs Verfassungsgericht sein. Das betrifft auch jene Bestimmungen, die das Innenministerium unter Maria Fekter für die Eingetragene Partnerschaft erlassen hat.

So verfolgen für die Eherechtsexpertin sowohl die Eintragung auf der Bezirkshauptmannschaft als auch die Schaffung eines „Familiennamens“ extra für Eingetragene Partner „keine inhaltlichen Ziele, wie etwa den Familienschutz“, sondern würden bloß versuchen „die Eingetragene Partnerschaft von der Ehe ab- und auszugrenzen“. Das sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

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Außerdem kritisiert die Wiener Assistenzprofessorin, dass der Gesetzgeber einerseits in den Erläuterungen schreibt, dass die Eingetragene Partnerschaft „eine von der Ehe unterschiedliche Form der Lebensgemeinschaft“ sei, dann aber im entsprechenden Gesetz bis auf Ausnahmen quasi das Eherecht abschreibt.

Damit bekommen die Klagen des Wiener Rechtsanwaltes Helmut Graupner neuen Auftrieb. Er will gegen sämtliche Unterschiede zwischen Eingetragener Partnerschaft und Ehe klagen, bis sie beseitigt wurden.

Kein Verständnis hat Beclin allerdings für die ebenfalls von Graupner unterstützte Klage eines heterosexuellen Paares, das eine Eingetragene Partnerschaft eingehen möchte. Abgesehen von kleinen Anpassungen, die eher dem Zeitgeist entsprechen, sei die Eingetragene Partnerschaft inhaltlich nämlich bereits eine Ehe.

Ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich ist für die Juristin das Verbot der Stiefkindadoption: Dass Kinder, die im gleichen Haushalt leben, vom Partner nicht adoptiert werden können, diene nicht dem Wohle des Kindes, da schon eine Beziehung zu ihm bestehe, so Beclin.

Das Verbot der Fremdkindadoption könne sachlich eher gerechtfertigt werden – auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass einer Einzelperson nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung die Adoption eines Kindes verweigert werden darf.

Im Zuge eines gesellschaftlichen Wandels werden die Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft langfristig fallen, glaubt Beclin.

Links zum Thema

  • homoehe.GGG.at: Alle Infos zur Eingetragenen Partnerschaft auf GGG.at

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