Freitag, 26. April 2024
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Eingetragene Partnerschaften erstmals in Kollektivvertrag

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Zum ersten Mal in der österreichischen Geschichte werden Eingetragene Partnerschaften in einem Kollektivvertrag ausdrücklich erwähnt: Der neue Vertrag für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie stellt dabei Eingetragene Partnerschaften durchgängig mit heterosexuellen Ehen gleich. Das wäre nicht unbedingt nötig, da Eingetragene Partner sozialrechtlich automatisch Ehepaaren gleichgestellt werden.

Trotzdem ist die Erwähnung ein wichtiger Schritt: „Es geht um Gleichstellung und um die Klarstellung, dass homosexuelle Paare in allen Bereichen die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche haben“, so Gerhard Riess von der Produktionsgewerkschaft PRO-GE.

Geregelt ist im neuen Kollektivvertrag unter anderem, wann Mitarbeiter mit Eingetragener Partnerschaft ein Recht auf freie Tage haben: Für die Eingetragene Verpartnerung selbst bedeutet dies drei Tage frei. Stirbt der Partner oder dessen Kind, sind ebenfalls drei freie Tage zu gewähren. Beim Tod der Schwiegereltern gibt es einen freien Tag, ebenso bei plötzlicher Krankheit oder einem Unfall des Partners/der Partnerin, sofern Pflegebedürftigkeit vorhanden ist. Bei der Abfertigung nach altem Recht wird präzisiert, dass im Todesfall auch der Partner/die Partnerin Anspruch auf die Abfertigung hat.

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„Um Rechtssicherheit zu schaffen, haben sich die Produktionsgewerkschaft und die Industrie für explizite Klarstellungen im Kollektivvertrag entschieden. Es geht dabei auch um Sensibilisierung“, erklärt Riess. Er hofft, dass sich andere Branchen anschließen.

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