Samstag, 27. April 2024
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Standesamt-Verbot ist verfassungskonform

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Die Tatsache, dass schwule und lesbische Paare in Österreich nicht heiraten können und ihre Partnerschaft in den Bezirksverwaltungsbehörden schließen müssen, ist verfassungskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt.

Zwei schwule Paare, eines aus der Steiermark und eines aus Wien, haben am Standesamt die Zulassung zur Eheschliessung beantragt. Für den Fall, dass ihnen dies verweigert wird, wollten sie zumindest die Eingetragene Partnerschaft am Standesamt schließen. Als dies abgelehnt wurden, beschwerten sich die Paare beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Beschwerden nun zur Gänze abgewiesen.

„Liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“

In dem Erkenntnis stellt das Verfassungsgericht fest: „Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken.“ Das würde auch den Richtlinien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechen.

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„Wir sind schockiert, dass die Verfassungsrichter diese international einzigartige sexuelle Rassentrennung bestätigen“, sagt der Präsident des Rechtskomitee Lamda (RKL), Helmut Graupner, der auch die Beschwerdeführer vertreten hat. Nun möchte er vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ziehen.

Die derzeitige Regelung wurde von der ÖVP im Jahr 2009 in das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG) hineinreklamiert. Demnach hat die Verpartnerung gleichgeschlechtlicher Paare vor den Personenstandsbehörden zu erfolgen. In den Statutarstädten wie Wien, Graz, Linz oder Wiener Neustadt sind das zwar die Standesämter, in allen anderen Städten und Gemeinden aber die Bezirkshauptmannschaften.

Mit dem Erkenntnis widerspreche sich das Verfassungsgericht selbst, so das RKL. Denn in einem vorigen Urteil erklärte es der VfGH zur verbotenen Diskriminierung, wenn der einzige Zweck einer Unterscheidung zwischen homo- und heterosexuellen Paaren in der Abgrenzung der beiden Gruppen bestehe. „Jetzt hat er genau eine solche himmelschreiende Abgrenzung als Selbstzweck gerechtfertigt.“, ärgert sich die Bürgerrechtsorganisation.

Keine Entscheidung bei Zeremonie-Verbot

Noch kein Urteil des Verfassungsgerichtshofes gibt es bei Beschwerden gegen das Verbot einer feierlichen Zeremonie sowie einer Verpartnerung „außerhalb des Amtssitzes“ der Behörde, wie in Wien zum Beispiel am Riesenrad. In der Bundeshauptstadt wird das Problem umgangen, indem zunächst am Amtssitz verpartnert und dann außerhalb die Urkunde überreicht wird.

Ebenfalls offen ist eine Entscheidung, ob das Verbot der künstlichen Befruchtung für Singles und Eingetragene lesbische Paare verfassungskonform ist. Hier hat sich unter anderem die Bioethik-Kommission des Bundeskanzleramtes für ein Ende der Beschränkungen ausgesprochen.

Zwei weitere Punkte des EPG hat der VfGH bereits als diskriminierend aufgehoben: Nämlich das Verbot eines Bindestrichs im Doppelnamen und das verpflichtende Entscheiden für einen gemeinsamen Namen zum Zeitpunkt der Verpartnerung.

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