Freitag, 26. April 2024
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Europagericht rügt Italien: Führt Eingetragene Partnerschaften ein!

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Der italienische Staat muss schwule und lesbische Paare rechtlich anerkennen. Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ein entsprechendes Gesetz von Premierminister Matteo Renzi steckt unterdessen im Senat fest.

Geklagt hatten drei schwule Paare, die eine Ehe schließen wollten. Das wurde ihnen nach geltendem italienischem Recht aber verwehrt. Die Straßburger Richter gaben den Paaren nun recht: Weil es in Italien weder eine Eingetragene Partnerschaft noch eine geöffnete Ehe gebe, verletze das Land Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Dieser sichert den Respekt des Privat- und Familienlebens. Und darin erfülle die italienische Gesetzgebung nicht die fundamentalen Rechte eines in einer stabilen Beziehung lebenden Paares, so die Urteilsbegründung.

Der EGMR fordert von Italien deshalb die Legalisierung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Damit folgt der Gerichtshof auch dem Urteil des italienischen Verfassungsgericht. Auch dieses hat das Parlament in Rom immer wieder aufgefordert, schwulen und lesbischen Paaren rechtlichen Schutz zu sichern.

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Doch das könnte in dem Land, das den Vatikan umschließt, komplizierter werden. So haben konservative Regierungen wie jene von Silvio Berlusconi solche Pläne stets brüsk abgelehnt. Und auch die Mitte-Links-Regierung des jetzigen Premiers Matteo Renzi hat mit Widerständen zu kämpfen – auch in den eigenen Reihen.

So steckt ein entsprechender Gesetzesentwurf derzeit im Senat, dem Oberhaus des italienischen Parlaments, fest. Auch der Juniorpartner in Renzis Koalition, die Partei „Neue rechte Mitte“, hat klar gemacht, dass sie den Gesetzesentwurf des Ministerpräsidenten ablehnen. Zwar sei die Partei, eine Abspaltung von Silvio Berlusconis „Forza Italia“, nicht prinzipiell gegen die Einführung Eingetragener Partnerschaften, Sie lehnt es allerdings ab, Lesben und Schwulen die Adoption von Kindern ihrer Partner zu erlauben und gegenseitige Pensionsansprüche zu gewähren.

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