Freitag, 26. April 2024
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Verfassungsgerichtshof öffnet Ehe ab 2019 für alle

Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot, so das Höchstgericht

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Die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot, so der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Er hebt mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 auf. Das hat das Höchstgericht heute vormittag bekannt gegeben.

Ab 1. Jänner 2019 ist die „Ehe für alle“ in Österreich Realität

Damit ist die Ehe in Österreich per 1. Jänner 2019 für schwule und lesbische Paare geöffnet. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht anderes beschließen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung unterzogen.

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Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Eingebracht wurde die Beschwerde vom Wiener Bürgerrechts-Anwalt Helmut Graupner. Er freut sich über die Entscheidung und sprach in einer ersten Reaktion von einem historischen Tag. „Wir haben auf voller Linie gesiegt. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg“, so Graupner auf Facebook.

Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft so klein, dass Trennung eine Diskriminierung bedeutet

In Österreich gibt es für homosexuelle Paare seit 2010 die Möglichkeit, eine Eingetragene Partnerschaft einzugehen. Der Gesetzgeber wollte damals die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abbauen, öffnete aber wegen eines „bestimmten traditionellen Verständnisses“ nicht die Ehe.

Seither ist die Eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden: So können gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam Eltern werden, dürfen gemeinsam Kinder adoptieren und sind auch bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung gleichberechtigt.

Deshalb lassen sich Ehe und eingetragene Partnerschaft als getrennte Rechtsinstitute heute nicht mehr aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren, so die Höchstrichter. Denn diese Trennung bringe zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleichbereichtigt mit heterosexuellen Personen sind.

Noch Ende Juni scheiterte der Versuch, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, im Parlament am Widerstand von ÖVP und FPÖ. Damals stimmten nur SPÖ, Grüne und NEOS für einen Fristsetzungsantrag für die „Ehe für alle“. Der Abstimmung war eine bewegte Debatte vorangegangen. Vor allem die ÖVP verwies in der Diskussion auch auf den VfGH. In Österreich lägen dem Gericht Beschwerden gegen das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare vor, dessen Entscheidung wolle man abwarten hieß es.

Ehegleichheit ist für den VfGH ein Menschenrecht

„Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‚verheiratet‘ versus ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden“, urteilt das Gericht dazu.

Der Gerichtshof kommt daher zu folgendem Schluss: „Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“

Künftig können auch heterosexuelle Paare eine Eingetragene Partnerschaft schließen

Damit hebt der VfGH die Wortfolge „zwei Personen verschiedenen Geschlechtes“ in den Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Ehe auf. Außerdem werden jene Bestimmungen im EPG, welche die eingetragene Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare beschränken, aufgehoben. Damit stehen nach der Aufhebung die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

Mit der Entscheidung ist der VfGH das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Österreich ist das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung auf politischem Weg.

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