Freitag, 26. April 2024
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Homosexualität wird „im Iran geduldet“, sagen Schweizer Richter

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Ein schwuler Iraner muss nach zehn Jahren in der Schweiz in seine alte Heimat zurückkehren – wo er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfolgt wird. Grund für seine Ausweisung ist eine Verurteilung wegen Drogenhandels.

Im Jahr 2000 war der heute 35-Jährige in die Schweiz gekommen. Zwei Mal hatte er erfolglos um Asyl angesucht. Seine Aufenthaltsgenehmigung erhielt er, weil er seit 2003 mit einem Schweizer zusammenlebt und diese Beziehung auch 2008 eintragen ließ.

Zum Verhängnis wurde dem Iraner, dass er zuvor zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt wurde, weil er mit 71 Gramm Heroin gehandelt hat. Deshalb hat das Bundesamt für Migration auch die Ausweisung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

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Der Mann hat gegen dieses Urteil beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht berufen: Als schwuler Mann droht ihm im Iran die Todesstrafe. Wie Berichte von internationalen Organisationen bestätigen, wird diese auch gegenüber Homosexuellen immer wieder vollstreckt.

Dass Homosexualität im Iran illegal ist und darauf die Todesstrafe steht, bestätigen auch die Richter. Sie sind allerdings der Meinung, dass eine „systematische Diskriminierung nicht feststellbar“ sei. Homosexualität sei in der iranischen Gesellschaft „nicht ungewöhnlich“ und würde „von den Behörden im Alltag geduldet“, so die Richter. Sie dürfe nur nicht „in möglicherweise Anstoß erregender Art öffentlich zur Schau gestellt werden“, so das Berner Höchstgericht. Den Richtern sei auch kein aktueller Fall bekannt, bei der jemand ausschließlich aufgrund seiner sexuellen Orientierung zum Tode verurteilt worden wäre.

Allerdings brandmarkt das iranische Regime schwule Männer gern zu „Kinderschändern“, um allzu heftige internationale Proteste zu verhindern. Internationale Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass es für die Anschuldigungen oft genug keine Beweise gibt.

Doch auch davon lässt sich das Schweizer Bundesverwaltungsgericht nicht beeindrucken. Schließlich habe der Betroffene seine Familie im Iran schon dreimal besucht – zwei Mal davon sogar mit seinem Schweizer Freund. Da diese Aufenthalte ohne Probleme vor sich gingen, sei „nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung“ drohe, so die Richter.

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